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ZR1 2025 115

Staatsanwaltschaft Graubünden

Graubünden · 2025-09-11 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____ vom 15. August 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik A._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 3. September 2025 (Poststempel), eingegangen am 4. September 2025, Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichte, – dass diese Eingabe nicht persönlich unterzeichnet wurde, was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, – dass die Beschwerdeführerin in der Folge eine unterzeichnete Eingabe an das Obergericht einreichte (Poststempel nicht ersichtlich, Eingang am 8. September 2025), – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am

8. September 2025 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei der Klinik A._____ einforderte, – dass die Klinikakten sowie ein kurzer Bericht am 9. September 2025 beim Obergericht eingingen, – dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 10. September 2025 (Eingang 11. September 2025) zurückzog, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gemäss Art. 63 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

E. 3 / 3 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Verfügung vom 11. September 2025 mitgeteilt am 12. September 2025 Referenz ZR1 25 115 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____, Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 25. August 2025

2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____ vom 15. August 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik A._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 3. September 2025 (Poststempel), eingegangen am 4. September 2025, Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichte, – dass diese Eingabe nicht persönlich unterzeichnet wurde, was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, – dass die Beschwerdeführerin in der Folge eine unterzeichnete Eingabe an das Obergericht einreichte (Poststempel nicht ersichtlich, Eingang am 8. September 2025), – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am

8. September 2025 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei der Klinik A._____ einforderte, – dass die Klinikakten sowie ein kurzer Bericht am 9. September 2025 beim Obergericht eingingen, – dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 10. September 2025 (Eingang 11. September 2025) zurückzog, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gemäss Art. 63 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]