fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____ vom 15. August 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik A._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 3. September 2025 (Poststempel), eingegangen am 4. September 2025, Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichte, – dass diese Eingabe nicht persönlich unterzeichnet wurde, was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, – dass die Beschwerdeführerin in der Folge eine unterzeichnete Eingabe an das Obergericht einreichte (Poststempel nicht ersichtlich, Eingang am 8. September 2025), – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am
8. September 2025 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei der Klinik A._____ einforderte, – dass die Klinikakten sowie ein kurzer Bericht am 9. September 2025 beim Obergericht eingingen, – dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 10. September 2025 (Eingang 11. September 2025) zurückzog, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gemäss Art. 63 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
E. 3 / 3 wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Verfügung vom 11. September 2025 mitgeteilt am 12. September 2025 Referenz ZR1 25 115 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____, Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 25. August 2025
2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____ vom 15. August 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik A._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 3. September 2025 (Poststempel), eingegangen am 4. September 2025, Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichte, – dass diese Eingabe nicht persönlich unterzeichnet wurde, was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, – dass die Beschwerdeführerin in der Folge eine unterzeichnete Eingabe an das Obergericht einreichte (Poststempel nicht ersichtlich, Eingang am 8. September 2025), – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am
8. September 2025 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei der Klinik A._____ einforderte, – dass die Klinikakten sowie ein kurzer Bericht am 9. September 2025 beim Obergericht eingingen, – dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 10. September 2025 (Eingang 11. September 2025) zurückzog, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gemäss Art. 63 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]